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411.11 VG CH-TG

§ 9 Gesetz über die Volksschule (VG) - Schulversuche

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 VG · Schulversuche

1. Zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen können vom Departement Schulversuche angeordnet oder bewilligt werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt.

2. Schulversuche, die von der Schulgesetzgebung abweichen, werden nach Rücksprache mit den Schulgemeinden durch den Regierungsrat geregelt.

3. Schulversuche sind zeitlich und im Umfang zu begrenzen. Sie sind zu überwachen und auszuwerten.

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