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411.11 VG CH-TG

§ 8 Gesetz über die Volksschule (VG) - Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 VG · Weiterbildung

1. Kanton und Schulgemeinden fördern die Weiterbildung der Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden.

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