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411.11 VG CH-TG

§ 7 Gesetz über die Volksschule (VG) - Beratung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 VG · Beratung

1. Der Kanton sorgt für eine angemessene Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten in schulischen Belangen. Leistungen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig.

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