411.11
VG
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Volksschule (VG) - Beratung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 VG · Beratung
1. Der Kanton sorgt für eine angemessene Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten in schulischen Belangen. Leistungen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig.