411.11
VG
CH-TG
§ 64 Gesetz über die Volksschule (VG) - Zusammensetzung
Schulgemeinden
§ 64 VG · Zusammensetzung
1. Die Schulbehörde besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2. Die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde setzt sich aus mindestens drei frei gewählten Mitgliedern und je einem Mitglied der Schulbehörden der beteiligten Primarschulgemeinden zusammen.
3. Personen mit einem Anstellungsgrad bei der Schulgemeinde von über 15 Prozent dürfen der Schulbehörde nicht angehören.