411.11
VG
CH-TG
§ 63 Gesetz über die Volksschule (VG) - Schulbehörde
Schulgemeinden
§ 63 VG · Schulbehörde
1. Die Schulbehörde ist das ausführende Organ der Schulgemeinde. Sie trifft die Entscheide gemäss Schulgesetzgebung, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
2. Sie kann einzelne Befugnisse ihrem Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betrauten Person, einem Ausschuss oder einer Kommission übertragen.
3. Sie wird in pädagogischen Belangen durch das Amt unterstützt.
4. Sie beschliesst über die Errichtung oder Aufhebung von Lehrstellen.