411.11
VG
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Volksschule (VG) - Planung, Forschung und Entwicklung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 VG · Planung, Forschung und Entwicklung
1. Der Kanton betreibt Bildungsplanung, Bildungsforschung und Schulentwicklung. Er führt oder unterstützt entsprechende Projekte.
2. Er arbeitet dabei mit den Schulgemeinden, anderen Kantonen sowie dem Bund zusammen und kann sich an Projekten der Erziehungsdirektorenkonferenz beteiligen. Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
3. Schulentwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Schulgemeinden. Der Regierungsrat legt das Verfahren und den Rahmen für Schulentwicklungsprojekte fest.