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411.11 VG CH-TG

§ 46 Gesetz über die Volksschule (VG) - Schulabsenzen

Schüler und Schülerinnen
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§ 46 VG · Schulabsenzen

1. Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen.

1bis. Zusätzlich können die Schüler und Schülerinnen an höchstens zwei Kalendertagen pro Schuljahr ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben (Jokertage).

2. Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt.

3. Zur weiteren Regelung des Absenzenwesens erlassen die Schulgemeinden ein Reglement.

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