411.11
VG
CH-TG
§ 45 Gesetz über die Volksschule (VG) - Vorübergehende Herausnahme aus der Klasse
Schüler und Schülerinnen
§ 45 VG · Vorübergehende Herausnahme aus der Klasse
1. Die Schulbehörde oder die Schulleitung kann Schüler und Schülerinnen, deren Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt, vorübergehend einer anderen Klasse auch ausserhalb der Schulgemeinde zuweisen.
2. Bei fehlender schulischer Leistungsbereitschaft kann für längstens einen Monat ein Arbeitseinsatz angeordnet werden. Dieser ist von der Schule zu begleiten.
3. Die Schule bereitet die Wiedereingliederung in die angestammte Klasse vor.