Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.11 VG CH-TG

§ 44 Gesetz über die Volksschule (VG) - Kinder mit besonderen Begabungen

Schüler und Schülerinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 VG · Kinder mit besonderen Begabungen

1. Kinder mit besonderen Begabungen können eine Klasse überspringen. Für den Entscheid ist ein Gutachten des zuständigen kantonalen Dienstes einzuholen.

2. Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen für besonders begabte Kinder vorsehen.

← § 43 VG Gesetz über die Volksschule (VG) - Volksschule § 45 VG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →