411.11
VG
CH-TG
§ 44 Gesetz über die Volksschule (VG) - Kinder mit besonderen Begabungen
Schüler und Schülerinnen
§ 44 VG · Kinder mit besonderen Begabungen
1. Kinder mit besonderen Begabungen können eine Klasse überspringen. Für den Entscheid ist ein Gutachten des zuständigen kantonalen Dienstes einzuholen.
2. Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen für besonders begabte Kinder vorsehen.