411.11
VG
CH-TG
§ 41b Gesetz über die Volksschule (VG) - Vorschulische Sprachförderung
Schüler und Schülerinnen
§ 41b VG · Vorschulische Sprachförderung
1. Kinder, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli vollenden und einen sprachlichen Förderbedarf aufweisen, besuchen für ein Jahr ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung.
2. Die Schulgemeinde klärt den sprachlichen Förderbedarf gemäss den Vorgaben des Kantons ab und entscheidet, ob ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung besucht werden muss.
3. Die Schulgemeinde stellt ein bedarfsgerechtes Angebot für vorschulische Sprachförderung sicher. Sie berücksichtigt dabei bestehende Angebote. Schulgemeinden und Kanton tragen die Kosten.
4. Die an der vorschulischen Sprachförderung beteiligten Personen, Behörden und Organisationen sind berechtigt, die organisatorisch nötigen Daten zu bearbeiten.