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411.11 VG CH-TG

§ 41 Gesetz über die Volksschule (VG) - Sonderpädagogische Massnahmen

Schüler und Schülerinnen
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§ 41 VG · Sonderpädagogische Massnahmen

1. Wird bei einem Kind ein besonderer Förder- oder Unterstützungsbedarf festgestellt, sind sonderpädagogische Massnahmen zu ergreifen.

2. Soweit es möglich ist und dem Wohl des Kindes dient, sind sonderpädagogische Massnahmen im Rahmen der Regelschule integrativ oder separativ durchzuführen.

3. Sonderpädagogische Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

4. Der Regierungsrat kann sonderpädagogische Massnahmen regeln.

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