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411.11 VG CH-TG

§ 40 Gesetz über die Volksschule (VG) - Persönliche Verhältnisse

Schüler und Schülerinnen
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§ 40 VG · Persönliche Verhältnisse

1. Lehrpersonen sowie Schulleitungen und Schulbehörden haben die persönlichen Verhältnisse der Kinder im Auge zu behalten.

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