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411.11 VG CH-TG

§ 4 Gesetz über die Volksschule (VG) - Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 VG · Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse

1. In der Volksschule wird Chancengleichheit angestrebt und den besonderen Bedürfnissen der Kinder Rechnung getragen.

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