411.11
VG
CH-TG
§ 33 Gesetz über die Volksschule (VG) - Lehrmittel und Verbrauchsmaterial
Unterricht und Schulpflicht
§ 33 VG · Lehrmittel und Verbrauchsmaterial
1. Die Schulgemeinden stellen die Lehrmittel und in der Regel auch das Verbrauchsmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
2. Das Departement kann Lehrmittel als obligatorisch erklären und Weisungen zur Abgabe von Verbrauchsmaterial erlassen.