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411.11 VG CH-TG

§ 22 Gesetz über die Volksschule (VG) - Erziehungsprobleme

Schulorganisation
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§ 22 VG · Erziehungsprobleme

1. Werden in der Schule Anzeichen dafür festgestellt, dass Erziehungsberechtigte ihre Aufgabe vernachlässigen oder damit überfordert sind, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren.

2. Bestehen Anzeichen für eine Fürsorgeproblematik, kann mit der Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden.

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