411.11
VG
CH-TG
§ 22 Gesetz über die Volksschule (VG) - Erziehungsprobleme
Schulorganisation
§ 22 VG · Erziehungsprobleme
1. Werden in der Schule Anzeichen dafür festgestellt, dass Erziehungsberechtigte ihre Aufgabe vernachlässigen oder damit überfordert sind, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren.
2. Bestehen Anzeichen für eine Fürsorgeproblematik, kann mit der Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden.