411.11
VG
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Volksschule (VG) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VG · Ziele
1. Die Volksschule fördert die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder. In Ergänzung zum Erziehungsauftrag der Eltern erzieht sie die Kinder nach christlichen Grundsätzen und demokratischen Werten zu selbständigen, lebenstüchtigen Persönlichkeiten und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.