Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.31 CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden - Schulkommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden · Schulkommission

1. Der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission ist durch die Stimmberechtigten zu wählen.

2. Erfüllt die Politische Gemeinde Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, gehört zusätzlich je ein Mitglied der Schulbehörde der beteiligten Primarschulgemeinden der Schulkommission an.

← § 1 Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden Beschlussfassung § 3 Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →