410.31
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden - Schulkommission
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden · Schulkommission
1. Der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission ist durch die Stimmberechtigten zu wählen.
2. Erfüllt die Politische Gemeinde Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, gehört zusätzlich je ein Mitglied der Schulbehörde der beteiligten Primarschulgemeinden der Schulkommission an.