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341.1 CH-TG

Art. 9 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Grundsatz

Durchführung der Vollzüge
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Art. 9 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Grundsatz

1. Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.

2. Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.

3. Vorbehalten bleiben

a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann;

b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternats;

c. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört;

d. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission an.

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