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341.1 CH-TG

Art. 18 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Inkrafttreten

1. Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten dieses Konkordats.

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