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341.1 CH-TG

Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kostenbeteiligung

Durchführung der Vollzüge
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Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kostenbeteiligung

1. Die eingewiesene Person

a. bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;

b. wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;

c. trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.

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