341.1
CH-TG
Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kostenbeteiligung
Durchführung der Vollzüge
Art. 14 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kostenbeteiligung
1. Die eingewiesene Person
a. bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;
b. wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c. trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.