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341.1 CH-TG

Art. 13 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Vollzugskosten

Durchführung der Vollzüge
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Art. 13 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Vollzugskosten

1. Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.

2. Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 51.32 (Art. 13 cpv. 2 OPPM)
Confidentiality and Reconstructibility in Medical Examination Appeals
Cited in relation to the obligation of the co-examiner to provide written notes on subjects discussed, reasons for the grade, and any divergence from the examiner's assessment, which was not sufficiently met for the oral exam of physiology.