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341.1 CH-TG

Art. 1 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Geltungsbereich

Einleitung
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Art. 1 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Geltungsbereich

1. Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug

a. der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen;

b. von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).

2. Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab.

Geltungsbereich Art. 2 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

GE.2010.0176 · vd (Art. 1 al. 2 let. a OPPM)
Association v. Youth Protection Service (Facility Authorization Denial)
This provision, applied analogously regarding personnel qualifications, was central to the assessment that the staff lacked the required training (consideration 2).