340.31
JVV
CH-TG
§ 97 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Erwachsenenschutzmassnahmen
Bewährungshilfe
§ 97 JVV · Erwachsenenschutzmassnahmen
1. Eine bestehende Erwachsenenschutzmassnahme entbindet nicht von der Prüfung, ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können das Betreuungsmandat nach Absprache, soweit sinnvoll und zweckmässig, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson übertragen.