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340.31 JVV CH-TG

§ 97 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Erwachsenenschutzmassnahmen

Bewährungshilfe
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§ 97 JVV · Erwachsenenschutzmassnahmen

1. Eine bestehende Erwachsenenschutzmassnahme entbindet nicht von der Prüfung, ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können das Betreuungsmandat nach Absprache, soweit sinnvoll und zweckmässig, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson übertragen.

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