340.31
JVV
CH-TG
§ 96 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Anordnung, Begründung
Bewährungshilfe
§ 96 JVV · Anordnung, Begründung
1. Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder Entscheid festzuhalten und zu begründen.