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340.31 JVV CH-TG

§ 96 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Anordnung, Begründung

Bewährungshilfe
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§ 96 JVV · Anordnung, Begründung

1. Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder Entscheid festzuhalten und zu begründen.

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