§ 95 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zweck
§ 95 JVV · Zweck
1. Die Anordnung von Bewährungshilfe hat folgende Ziele
1. Rückfallverhütung
2. Förderung der sozialen Integration
3. Förderung der sozialen Kompetenz
2. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste leisten oder vermitteln im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe die notwendige Sozialberatung und Fachhilfe.
3. Die Bewährungshilfe erfolgt nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS). Bei der bedingten Entlassung erfolgt die Durchführung der Bewährungshilfe nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung[15].
4. Die Bewährungshilfe stützt sich in der Regel auf einen Beratungsplan. Dieser bildet die Grundlage für die Beratungsvereinbarung, die mit der verurteilten Person zu schliessen ist.