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340.31 JVV CH-TG

§ 90 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Strafkompetenzen

Disziplinarwesen
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§ 90 JVV · Strafkompetenzen

1. Die Leiterinnen und Leiter des Amtes für Justizvollzug, seiner Abteilungen und Betriebe sowie die von ihnen bestimmten Personen können sämtliche Disziplinarstrafen, die Leiterinnen und Leiter der regionalen Untersuchungsgefängnisse können Disziplinarstrafen gemäss § 22 Ziff. 1 bis Ziff. 4 EG StGB anordnen.

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