340.31
JVV
CH-TG
§ 9 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Einweisung
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 9 JVV · Einweisung
1. Niemand darf ohne entsprechenden Entscheid in das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis oder ein regionales Untersuchungsgefängnis eingewiesen werden.
2. Als Einweisungsentscheide gelten
1. * polizeilicher Gewahrsam und vorläufige Festnahmen durch die Polizei
1a. * Haftbefehle der Staatsanwaltschaft und Haftanordnungen des Zwangsmassnahmengerichts
2. Vollzugsaufträge von Vollzugsbehörden und Jugendanwaltschaften
3. * polizeiliche Transportbefehle
4. Anordnungen des Migrationsamtes betreffend ausländerrechtlicher Freiheitsentzüge
4a. * fürsorgerische Unterbringungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
5. militärische Arrestbefehle