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340.31 JVV CH-TG

§ 9 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Einweisung

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 9 JVV · Einweisung

1. Niemand darf ohne entsprechenden Entscheid in das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis oder ein regionales Untersuchungsgefängnis eingewiesen werden.

2. Als Einweisungsentscheide gelten

1. * polizeilicher Gewahrsam und vorläufige Festnahmen durch die Polizei

1a. * Haftbefehle der Staatsanwaltschaft und Haftanordnungen des Zwangsmassnahmengerichts

2. Vollzugsaufträge von Vollzugsbehörden und Jugendanwaltschaften

3. * polizeiliche Transportbefehle

4. Anordnungen des Migrationsamtes betreffend ausländerrechtlicher Freiheitsentzüge

4a. * fürsorgerische Unterbringungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

5. militärische Arrestbefehle

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