340.31
JVV
CH-TG
§ 87 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufnahme und Entlassung
Ausländerrechtliche Freiheitsentzüge
§ 87 JVV · Aufnahme und Entlassung
1. Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Migrationsamtes.