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340.31 JVV CH-TG

§ 87 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufnahme und Entlassung

Ausländerrechtliche Freiheitsentzüge
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§ 87 JVV · Aufnahme und Entlassung

1. Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Migrationsamtes.

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