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340.31 JVV CH-TG

§ 86 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Anwendbare Bestimmungen

Ausländerrechtliche Freiheitsentzüge
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§ 86 JVV · Anwendbare Bestimmungen

1. Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, Dublin- und Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

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