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340.31 JVV CH-TG

§ 85 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Privilegierte Kontakte

Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 85 JVV · Privilegierte Kontakte

1. Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuche ohne Überwachung steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson sowie schweizerischen Amtspersonen zu.

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