340.31
JVV
CH-TG
§ 85 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Privilegierte Kontakte
Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 85 JVV · Privilegierte Kontakte
1. Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuche ohne Überwachung steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson sowie schweizerischen Amtspersonen zu.