340.31
JVV
CH-TG
§ 84 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Besuche
Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 84 JVV · Besuche
1. Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.
2. Besuche sind nur mit Bewilligung der Strafverfolgungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und andere Personen als Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister vom Besuch ausschliessen.