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340.31 JVV CH-TG

§ 83 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verkehr mit der Aussenwelt, Briefe und Telefonverkehr

Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 83 JVV · Verkehr mit der Aussenwelt, Briefe und Telefonverkehr

1. Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, enge Angehörige ausgenommen, untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die Einrichtung delegieren.

2. Die Strafverfolgungsbehörde kann im Rahmen der Hausordnungen gemäss § 8 telefonische Kontakte bewilligen und deren Überwachung oder Aufzeichnung veranlassen.

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