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340.31 JVV CH-TG

§ 82 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sozialberatung

Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 82 JVV · Sozialberatung

1. Die inhaftierten Personen können zur Unterstützung bei persönlichen Problemen im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialberatung durch den Sozialdienst der Abteilung Gefängnisse beantragen.

2. Die Vollzugseinrichtung oder die Strafbehörden teilen dem Sozialdienst mit, wenn eine inhaftierte Person der Sozialberatung bedarf.

3. Die Kontakte des Sozialdienstes mit den inhaftierten Personen erfolgen unbeaufsichtigt; vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Strafverfolgungsbehörde. Durch den Sozialdienst herzustellende Kontakte zu Drittpersonen bedürfen der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde.

4. Die Strafverfolgungsbehörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt, soweit notwendig und vertretbar, Einsicht in die Strafakten.

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