340.31
JVV
CH-TG
§ 80 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufnahme und Entlassung
Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 80 JVV · Aufnahme und Entlassung
1. Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erfolgt auf Grund einer Anordnung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, des zuständigen Strafgerichts oder der Vollzugs- und Bewährungsdienste. Die Entlassung erfolgt gemäss Entscheid der gleichen Behörde.
2. Einweisungen in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO werden durch die Verfahrensleitung angeordnet. Bei Notfällen entscheidet die Vollzugseinrichtung. Diese informiert die Verfahrensleitung umgehend über die Einweisung.