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340.31 JVV CH-TG

§ 80 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufnahme und Entlassung

Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 80 JVV · Aufnahme und Entlassung

1. Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erfolgt auf Grund einer Anordnung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, des zuständigen Strafgerichts oder der Vollzugs- und Bewährungsdienste. Die Entlassung erfolgt gemäss Entscheid der gleichen Behörde.

2. Einweisungen in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO werden durch die Verfahrensleitung angeordnet. Bei Notfällen entscheidet die Vollzugseinrichtung. Diese informiert die Verfahrensleitung umgehend über die Einweisung.

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