340.31
JVV
CH-TG
§ 8 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Hausordnungen
Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
§ 8 JVV · Hausordnungen
1. Das Amt für Justizvollzug erlässt die Hausordnungen für das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis und die regionalen Untersuchungsgefängnisse.
2. Die Hausordnungen sind durch das Departement für Justiz und Sicherheit zu genehmigen.
3. Die Hausordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über Betreuung, Schulung, Fürsorge, Gesundheitsdienst, Arbeit, Freizeit, Entlöhnung, Urlaubswesen, Besuche, Briefverkehr, Verpflegung und Kleidung der inhaftierten Personen.