Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.31 JVV CH-TG

§ 8 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Hausordnungen

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 JVV · Hausordnungen

1. Das Amt für Justizvollzug erlässt die Hausordnungen für das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis und die regionalen Untersuchungsgefängnisse.

2. Die Hausordnungen sind durch das Departement für Justiz und Sicherheit zu genehmigen.

3. Die Hausordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über Betreuung, Schulung, Fürsorge, Gesundheitsdienst, Arbeit, Freizeit, Entlöhnung, Urlaubswesen, Besuche, Briefverkehr, Verpflegung und Kleidung der inhaftierten Personen.

← § 7 JVV Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gegenstand § 9 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →