340.31
JVV
CH-TG
§ 79 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Anwendbare Bestimmungen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 79 JVV · Anwendbare Bestimmungen
1. Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Entscheide nach den Abschnitten 2 und 4 dieser Verordnung obliegen der Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO.