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340.31 JVV CH-TG

§ 79 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Anwendbare Bestimmungen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 79 JVV · Anwendbare Bestimmungen

1. Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Entscheide nach den Abschnitten 2 und 4 dieser Verordnung obliegen der Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO.

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