340.31
JVV
CH-TG
§ 74 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Umtriebsentschädigung
Durchführung des Vollzugs - Kosten
§ 74 JVV · Umtriebsentschädigung
1. In den Gefängnissen haben die inhaftierten Personen pro Krankheitsfall und pro zahnärztliche Behandlung grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5 zu entrichten.
2. ...