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340.31 JVV CH-TG

§ 74 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Umtriebsentschädigung

Durchführung des Vollzugs - Kosten
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§ 74 JVV · Umtriebsentschädigung

1. In den Gefängnissen haben die inhaftierten Personen pro Krankheitsfall und pro zahnärztliche Behandlung grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5 zu entrichten.

2. ...

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