Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.31 JVV CH-TG

§ 71 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Grundsatz

Durchführung des Vollzugs - Ausgang und Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 JVV · Grundsatz

1. Ausgang und Urlaub werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung und den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) bewilligt.

2. Einer eingewiesenen Person im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug kann Ausgang und Urlaub nur bewilligt werden, wenn die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO zustimmt beziehungsweise keinen Einspruch erhebt.

3. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können eine Begleitung während des Ausgangs und Urlaubs angeordnet oder die Einhaltung eines Urlaubsprogramms verlangt werden. Die Vollzugseinrichtung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.

4. Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung gelten nicht für eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

← § 70 JVV Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gegenstand § 73 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →