340.31
JVV
CH-TG
§ 70 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod
Durchführung des Vollzugs - Arbeit und Entgelt
§ 70 JVV · Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod
1. Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton Thurgau zufallender Teil der Erbschaft in den Fonds der Gefangenen- und Entlassenenhilfe.
2. Guthaben flüchtiger Personen fallen nach Ablauf von fünf Jahren dem in Abs. 1 genannten Fonds zu, soweit sie auf den der verurteilten Person gutgeschriebenen Verdienstanteil zurückgehen.