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340.31 JVV CH-TG

§ 70 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod

Durchführung des Vollzugs - Arbeit und Entgelt
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§ 70 JVV · Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod

1. Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton Thurgau zufallender Teil der Erbschaft in den Fonds der Gefangenen- und Entlassenenhilfe.

2. Guthaben flüchtiger Personen fallen nach Ablauf von fünf Jahren dem in Abs. 1 genannten Fonds zu, soweit sie auf den der verurteilten Person gutgeschriebenen Verdienstanteil zurückgehen.

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