340.31
JVV
CH-TG
§ 7 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gefängnisse
Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
§ 7 JVV · Gefängnisse
1. Inhaftierungen werden im Kantonalgefängnis und im regionalen Untersuchungsgefängnis Kreuzlingen vollzogen. Inhaftierte Personen können bei Bedarf in ausserkantonale Vollzugseinrichtungen eingewiesen oder verlegt werden.