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340.31 JVV CH-TG

§ 7 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gefängnisse

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
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§ 7 JVV · Gefängnisse

1. Inhaftierungen werden im Kantonalgefängnis und im regionalen Untersuchungsgefängnis Kreuzlingen vollzogen. Inhaftierte Personen können bei Bedarf in ausserkantonale Vollzugseinrichtungen eingewiesen oder verlegt werden.

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