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340.31 JVV CH-TG

§ 63 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Ansatz, Bemessung und Verwendung

Durchführung des Vollzugs - Arbeit und Entgelt
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§ 63 JVV · Ansatz, Bemessung und Verwendung

1. Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.

2. Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Arbeit zugewiesen werden. In diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gemäss Abs. 1.

3-4. ...

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