340.31
JVV
CH-TG
§ 63 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Ansatz, Bemessung und Verwendung
Durchführung des Vollzugs - Arbeit und Entgelt
§ 63 JVV · Ansatz, Bemessung und Verwendung
1. Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.
2. Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Arbeit zugewiesen werden. In diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gemäss Abs. 1.
3-4. ...