340.31
JVV
CH-TG
§ 60 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Bargeld
Durchführung des Vollzugs - Eintrittsgespräch, Untersuchung, Effekten
§ 60 JVV · Bargeld
1. Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Das Guthaben wird ihr bei der Entlassung ausbezahlt.