§ 6 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Massnahmenzentrum Kalchrain
§ 6 JVV · Massnahmenzentrum Kalchrain
1. Ins Massnahmenzentrum (MZ) Kalchrain werden aufgenommen
1. zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB verurteilte junge Erwachsene
1a. * zu einer stationären Massnahme oder Behandlung gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit den Art. 59 oder Art. 60 StGB verurteilte junge Erwachsene
2. * zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) verurteilte Jugendliche
3. * ...
4. * Jugendliche ab 17 Jahren zum Vollzug von Massnahmen des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 310 und Art. 314b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
5. * junge Erwachsene zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB
2. Das MZ Kalchrain sorgt für die notwendige berufliche Ausbildung und fördert die eingewiesenen Personen in ihrer persönlichen Entwicklung.