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340.31 JVV CH-TG

§ 6 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Massnahmenzentrum Kalchrain

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
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§ 6 JVV · Massnahmenzentrum Kalchrain

1. Ins Massnahmenzentrum (MZ) Kalchrain werden aufgenommen

1. zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB verurteilte junge Erwachsene

1a. * zu einer stationären Massnahme oder Behandlung gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit den Art. 59 oder Art. 60 StGB verurteilte junge Erwachsene

2. * zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) verurteilte Jugendliche

3. * ...

4. * Jugendliche ab 17 Jahren zum Vollzug von Massnahmen des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 310 und Art. 314b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

5. * junge Erwachsene zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB

2. Das MZ Kalchrain sorgt für die notwendige berufliche Ausbildung und fördert die eingewiesenen Personen in ihrer persönlichen Entwicklung.

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