§ 59 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Effekten
§ 59 JVV · Effekten
1. Die entbehrlichen persönlichen Gegenstände werden den verurteilten Personen abgenommen. Die abgenommenen Gegenstände sind sachgemäss zu verwahren und bei der Entlassung vollständig und unversehrt zurückzugeben.
2. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis erstellt, das sowohl von der eingewiesenen Person als auch von der kontrollierenden Mitarbeiterin oder vom kontrollierenden Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen ist. Die Rückgabe erfolgt gemäss diesem Verzeichnis gegen unterschriftliche Bestätigung der Empfängerin oder des Empfängers.
3. Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zu Gunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sich nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn die verurteilte Person die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.