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340.31 JVV CH-TG

§ 57 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Ärztliche Untersuchung bei Eintritt

Durchführung des Vollzugs - Eintrittsgespräch, Untersuchung, Effekten
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§ 57 JVV · Ärztliche Untersuchung bei Eintritt

1. Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird bei Eintritt in die Vollzugseinrichtung, sofern gewünscht oder angeordnet, durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.

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