340.31
JVV
CH-TG
§ 57 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Ärztliche Untersuchung bei Eintritt
Durchführung des Vollzugs - Eintrittsgespräch, Untersuchung, Effekten
§ 57 JVV · Ärztliche Untersuchung bei Eintritt
1. Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird bei Eintritt in die Vollzugseinrichtung, sofern gewünscht oder angeordnet, durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.