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340.31 JVV CH-TG

§ 5 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Jugendanwaltschaft

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
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§ 5 JVV · Jugendanwaltschaft

1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Begleitung während der Probezeit aus.

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