340.31
JVV
CH-TG
§ 5 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Jugendanwaltschaft
Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
§ 5 JVV · Jugendanwaltschaft
1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Begleitung während der Probezeit aus.