340.31
JVV
CH-TG
§ 4a Justizvollzugsverordnung (JVV) - Migrationsamt
Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
§ 4a JVV · Migrationsamt
1. Landesverweisungen nach Art. 66a ff. StGB werden durch das Migrationsamt vollzogen. Dem Migrationsamt obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben und Entscheide.