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340.31 JVV CH-TG

§ 4a Justizvollzugsverordnung (JVV) - Migrationsamt

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
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§ 4a JVV · Migrationsamt

1. Landesverweisungen nach Art. 66a ff. StGB werden durch das Migrationsamt vollzogen. Dem Migrationsamt obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben und Entscheide.

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