340.31
JVV
CH-TG
§ 43 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Besondere Vollzugsformen
Vollzugsformen - ...
§ 43 JVV · Besondere Vollzugsformen
1. Als besondere Vollzugsformen gelten
1. * die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB
2. * die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB
3. * die Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB
2. Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft).
3. Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4. Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar für die elektronische Überwachung.