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340.31 JVV CH-TG

§ 4 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugs- und Bewährungsdienste

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
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§ 4 JVV · Vollzugs- und Bewährungsdienste

1. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste

1. * sind zuständig für sämtliche Entscheide im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges, die weder gemäss Bundesrecht noch nach kantonalem Recht einer gerichtlichen Behörde oder einer anderen Stelle obliegen

1a. * sorgen für Kontrolle und Bericht bei gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen nach Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)

1b. * sind zuständig für die Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

2. * sorgen auf Ersuchen der Betroffenen, der zuständigen Behörden oder der Angehörigen für die soziale Betreuung von erwachsenen Personen während des Strafverfahrens und des Strafvollzugs gemäss Art. 96 StGB

3. * ...

4. * betreuen Angehörige von straffälligen Personen

5. * befassen sich mit der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Betreuten

6. * klären auf Verlangen von Gerichten und Vollzugsbehörden die soziale Situation ab und erstatten Bericht

7. * können freiwillige Helferinnen und Helfer einsetzen

8. * können bei Bedarf Lernprogramme und Kurse anbieten

9. * sind Vollzugsstelle für die elektronische Überwachung (electronic Monitoring)

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