§ 4 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugs- und Bewährungsdienste
§ 4 JVV · Vollzugs- und Bewährungsdienste
1. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste
1. * sind zuständig für sämtliche Entscheide im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges, die weder gemäss Bundesrecht noch nach kantonalem Recht einer gerichtlichen Behörde oder einer anderen Stelle obliegen
1a. * sorgen für Kontrolle und Bericht bei gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen nach Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)
1b. * sind zuständig für die Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
2. * sorgen auf Ersuchen der Betroffenen, der zuständigen Behörden oder der Angehörigen für die soziale Betreuung von erwachsenen Personen während des Strafverfahrens und des Strafvollzugs gemäss Art. 96 StGB
3. * ...
4. * betreuen Angehörige von straffälligen Personen
5. * befassen sich mit der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Betreuten
6. * klären auf Verlangen von Gerichten und Vollzugsbehörden die soziale Situation ab und erstatten Bericht
7. * können freiwillige Helferinnen und Helfer einsetzen
8. * können bei Bedarf Lernprogramme und Kurse anbieten
9. * sind Vollzugsstelle für die elektronische Überwachung (electronic Monitoring)