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340.31 JVV CH-TG

§ 37 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Bewährungshilfe

Vollzugsverfahren - Bedingte Entlassung
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§ 37 JVV · Bewährungshilfe

1. Die Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung.

2. ...

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