340.31
JVV
CH-TG
§ 37 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Bewährungshilfe
Vollzugsverfahren - Bedingte Entlassung
§ 37 JVV · Bewährungshilfe
1. Die Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung.
2. ...